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ZFE 2005 1

Bezirksgericht Plessur

Graubünden · 2008-03-12 · Deutsch GR
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unzulässige Wettbewerbsbeschränkung | Immaterialgüterrecht 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, mit der Klägerin marktge- rechte Lieferverträge für ihre Bierprodukte abzuschliessen unter Berücksichtigung folgender Konditionen: a. Die Lieferverträge haben sämtliche Bierprodukte der Beklagten ab- zudecken, die über die Gastronomie (HOREKA-Markt) vertrieben werden; b. Die Bezugspreise für die Klägerin seien anhand der jeweils allge- mein gültigen Getränkehändlerpreisliste der Beklagten 1 und 2 zu berechnen; c. Auf den Bezugspreisen seien der Klägerin volumenabhängig die marktgerechten Verteil-Rabatte für H-Depositäre zwischen 15% bis 19% zu gewähren, wie sie die Beklagten 1 und 2 anderen H-Depo- sitären offerieren; Eventualiter seien der Klägerin Verteil-Rabatte in jenem Umfang zu gewähren, wie sie die Beklagten 1 und 2 ab 1. Januar 2005 anderen H-Depositären offerieren, die vergleichbar grosse Bezugsvolumen aufweisen wie die Klägerin; d. Die Lieferverträge seien für sämtliche Lieferungen in den Kantons- gebieten Wallis, Waadt, Genf, Fribourg, Basel-Stadt und Basel- Land abzuschliessen;

E. 3 Es sei vorzumerken, dass sich die Klägerin die Geltendmachung von Schadenersatz aus unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung vor- behält.

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

E. 5 Mitteilung an: ….“ H. Nachdem die in der eben angeführten Verfügung aufgestellten Vor- gaben erfüllt worden waren, erhielt die Z. wie vorgesehen Gelegenheit, gestützt auf die überarbeitete Prozessantwort der Beklagten, welche am 07. Oktober 2005 bei der Zivilkammer einging, eine umfassende Replik einzureichen. Sie tat dies mit Eingabe vom 31. Oktober 2005. Sie stellte darin vorab einmal das Begehren, es seien die Anträge der Beklagten gemäss Prozessantwort vom 14. März 2005, die in der bereinigten Fassung unverändert gelassen wurden, vollumfänglich ab- zuweisen. Im Übrigen hielt sie an ihren eigenen Rechtsbegehren, wie sie sie in ihrer Prozesseingabe vom 29. Januar 2005 gestellt hatte, ausdrücklich und unein- geschränkt fest.

E. 6 I In ihrer Duplik vom 09. Januar 2006 erneuerten die Beklagten ihrer- seits sämtliche Anträge, die sie bereits in ihrer Prozessantwort vom 14. März 2005 erhoben hatten, und zwar sowohl hinsichtlich der Hauptsache wie in Bezug auf den Gang des Verfahrens. Unter den Beilagen zur Rechtsschrift befinden sich wie- derum verschiedene Urkunden (BB 74, BB 75, BB 80, BB 81, BB 82, BB 88, BB 89, BB 90), bei deren Inhalt es sich um Geschäftsgeheimnisse der Y. bzw. der X. im Sinne von Art. 16 KG handeln soll und die gegenüber der Z. nicht offen gelegt werden dürften. J. Am 20. Februar 2006 unterbreitete die Klägerin der Zivilkammer des Kantonsgerichtes ihre Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO. Darin äus- serte sie sich auch zu den eben genannten, angeblich Geschäftsgeheimnisse ent- haltenden neuen Urkunden. Die Z. verlangte, dass ihr uneingeschränkt Einsicht in diese zusätzlich vorgelegten Akten gewährt werde. K. In Zusammenhang mit den prozessualen Anträgen in den beiden Eingaben vom 09. Januar 2006 und 20. Februar 2006 erliess das Kantonsgerichts- präsidium am 01. März 2006 die folgende Verfügung, welche am 05. April 2006 schriftlich mitgeteilt wurde: „1. Die laut den Erwägungen als unzulässig einzustufenden Vorbringen der Klägerin in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2006 (Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO) dürfen im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Beachtung finden. Die gleichzeitig eingelegten Urkunden blei- ben bei der Prozedur. 2. Der Ordner mit den Urkundenbeilagen zur Duplik wird den Einlegern erstattet und es werden die Beklagten aufgefordert, ihn nach Bereini- gung seines Inhalts im Sinne der Erwägungen innert zwanzig Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung in zwei Exem- plaren neu einzureichen. 3. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 2195.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2000.00, Schreibgebühr Fr. 195.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten der Klägerin sowie der Beklagten I und II. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Mitteilung an: ….“ L. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurden die in der entspre- chenden Verfügung vom 25. April 2006 als relevant bezeichneten Beweise erho- ben. Am 31. Oktober 2006 ordnete dann das Kantonsgerichtspräsidium ergän- zend an, dass vor der Durchführung der Hauptverhandlung noch gestützt auf Art.

E. 7 Mitteilung an: ….“ N. Das Gutachten der Wettbewerbskommission datiert vom 01. Okto- ber 2007 und ging am 09. Oktober 2007 beim Kantonsgericht ein. In der Folge wurden die Parteien auf den 22. Januar 2008 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007, der Post übergeben am 29. Dezem- ber 2007, beim Kantonsgericht eingegangen am 07. Januar 2008, liess die Z. durch ihren Rechtsvertreter den Rückzug der Klage erklären, verbunden mit dem Begehren, die Streitsache gestützt darauf abzuschreiben und die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nach richter- lichem Ermessen zu regeln.

E. 8 Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 stellten die Beklagten das Begehren, es

seien die Verfahrenskosten der Klägerin zu überbinden. Ausserdem sei sie zu ver-

pflichten, ihnen eine Umtriebsentschädigung von Fr. 519'762.85 zu bezahlen. Am

07. Februar 2008 schliesslich ermässigten sie ihre Entschädigungsforderung un-

wesentlich auf einen Betrag von Fr. 518'642.85.

Die Klägerin konnte zu all dem am 07. März 2008 Stellung nehmen.

Auf die näheren Ausführungen der Parteivertreter zur Kosten- und Entschä-

digungsregelung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung:

1.

Die Z. hat ihre Klage, was nach Art. 114 Abs. 1 ZPO ohne weiteres

zulässig war, rund drei Wochen vor der Hauptverhandlung zurückgezogen. Ein

solcher Rückzug bedeutet in aller Regel, dass die Klägerin als unterliegende Par-

tei zu behandeln und folglich in der nunmehr zu erlassenden Abschreibungsverfü-

gung zu verpflichten ist, nicht nur die bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts

aufgelaufenen Kosten zu tragen, sondern darüber hinaus der obsiegenden Ge-

genpartei die ihr durch den Rechtsstreit erwachsenen notwendigen Kosten zu er-

setzen (Art. 114 Abs.1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO;

vgl. überdies PKG 1987-25-86 f., 1997-14-64/69 sowie das Urteil ZB 06 33 des

Kantonsgerichtsausschusses vom 20. Februar 2007 E. 4).

Von dieser Regel darf nur aus gewichtigen Gründen abgewichen werden

(PKG 1987-25-87, 1997-14-69 f.), dann etwa, wenn sich die unterliegende Partei

in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (Art. 122 Abs. 1 ZPO; PKG

1997-14-69). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

2.

Die Z. macht vorab einmal geltend, sie habe nicht damit rechnen

müssen, dass die Wettbewerbskommission in einem allfälligen Gutachten abwei-

chend von einer Meinungsäusserung ihres Sekretariats aus dem Jahre 1999 zum

Schluss gelangen könnte, dass der räumlich relevante Markt im hier interessie-

renden Bereich die ganze Schweiz umfasse, es also keine regionale Abgrenzung

gebe. Abgesehen davon, dass es reichlich kühn erscheint, ohne weiteres davon

auszugehen, solche Angaben würden Jahre später von der angerufenen Gerichts-

E. 9 instanz oder einer Expertin unbesehen der seitherigen Marktentwicklung einfach

übernommen, gehört es zum Prozessrisiko der jeweiligen Partei, ob sich solche

Erwartungen erfüllen oder nicht. Tun sie es nicht, kann die sich aus einem Kla-

gerückzug oder aus sonstigem Unterliegen ergebende finanzielle Belastung nicht

einfach auf die Gegenpartei abgewälzt werden.

Dass sie nicht als vollständig unterliegende Partei behandelt werden dürfe,

begründet die Z. überdies damit, dass die Beklagten ihr bei der Bekanntgabe der

Lieferbedingungen 2005 den bisher gewährten Rabatt für den Bezug von Fassbier

vollständig gestrichen hätten. Erst im Laufe des Prozesses hätten sie dies rück-

gängig gemacht und ihr wenigstens die auch für den Bezug der anderen Produkte

geltende Transportmarge von 10 % zugestanden. Für diese teilweise Anerken-

nung der klägerischen Rechtsbegehren müssten die Beklagten einstehen. Ob es

sich hierbei um eine Korrektur eines blossen Versehens handelte oder aber um

die Rücknahme eines Diskriminierungsversuches, kann offen bleiben. Wäre die

Streichung des Rabattes auf Fassbier tatsächlich, wie die Klägerin vorgibt, der

entscheidende Auslöser für das Beschreiten des Rechtsweges gewesen, hätte sie

Anlass gehabt, die Klage bereits gestützt auf die in der Prozessantwort vom 14.

März 2005 vorgenommene Berichtigung zurückzuziehen. Sie tat dies indessen

nicht, sondern sie setzte den Prozess bis kurz vor der Hauptverhandlung fort. Der

Klagerückzug erfolgte erst, nachdem die Z. von der Expertise der Wettbewerbs-

kommission Kenntnis erhalten hatte; offenbar rechnete sie fortan nicht mehr mit

einem für sie günstigen Verfahrensausgang. Insoweit besteht also kein Anlass,

die Beklagten abweichend vom oben dargelegten Grundsatz kosten- und entschä-

digungspflichtig werden zu lassen.

Am Gesagten vermag auch der Einwand nichts zu ändern, dass die Be-

klagten in den Zwischenverfahren, welche zu den Verfügungen des Kantonsge-

richtspräsidiums vom 16. August 2005 und vom 01. März 2006 (Wahrung von Ge-

schäftsgeheimnissen) sowie zum Beiurteil des Kantonsgerichtsausschusses vom

23. Mai 2007 (Ausgestaltung der für die Wettbewerbskommission bestimmten

Sachverhaltsdarstellung) geführt hätten, ohne nennenswerten Erfolg geblieben

seien. In jenen Entscheidungen wurde nämlich bezogen auf die relevanten Pro-

zessabschnitte hinsichtlich der Aufwendungen sowohl des Gerichts wie der Par-

teien eine abschliessende und unangefochten gebliebene Kosten- und Entschä-

digungsregelung getroffen. Für die nunmehr vorzunehmende Abschreibung des

Hauptverfahrens wegen Klagerückzugs ist der Ausgang dieser Zwischenverfah-

ren nicht von Belang.

E. 10 Es bleibt also dabei, dass die Verfahrenskosten im noch nicht entschiede-

nen Bereich vollumfänglich von der Z. zu übernehmen sind und dass die Klägerin

überdies gehalten ist, den beiden Beklagten hierfür eine angemessene Umtriebs-

entschädigung zu bezahlen.

3.

Zu den Kosten, welche auf die Z. als unterliegende Partei abgewälzt

werden dürfen, gehört gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Verfahrens-

kosten und Entschädigung im Zivilverfahren (BR 320.070) vorab einmal die Ge-

richtsgebühr. Sie wird angesichts des Umstandes, dass es um eine nicht alltägli-

che Streitsache mit umfangreichen Eingaben ging, dass mit der Prozessleitung

ein beträchtlicher Zeitaufwand verbunden war und dass für die Parteien erhebliche

wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel standen (Art. 3 der Kostenverordnung),

innerhalb des durch Art. 2 des Kostentarifs im Zivilverfahren (BR 320.075) gesetz-

ten Rahmens (Fr. 500.00 bis Fr. 20'000.00) auf Fr. 15'000.00 festgelegt, womit

auch dem weiteren Umstand Rechnung getragen wird, dass keine Hauptverhand-

lung mehr durchgeführt werden musste und dass die Urteilsredaktion entfiel (Art.

6 Abs. 1 des Kostentarifs).

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr.

5000.00 kann im erstinstanzlichen Verfahren bei Erledigung des Prozesses ohne

Urteil, wie es hier der Fall ist, ein Zuschlag zur Gerichtsgebühr von höchstens

einem Prozent des massgeblichen Streitwertes erhoben werden (Art. 7 Abs. 1 und

3 des Kostentarifs). Die Z. bezifferte den Interessenwert, was von Seiten der Be-

klagten unbestritten blieb, mit Fr. 2'153'651.00 (siehe ihre Klageschrift Rz. 4 und

Rz. 128). Dies ergäbe einen Maximalzuschlag von Fr. 21'536.50. Er könnte an

sich ungekürzt übernommen werden, ist doch die Erklärung über den Klagerück-

zug erst rund zwei Wochen vor der Hauptverhandlung beim Kantonsgericht ein-

gegangen, zu einem Zeitpunkt, als die Vorbereitung hierauf bereits weitgehend

abgeschlossen war. Da damit indessen trotzdem noch gewisse Zeitersparnisse

verbunden waren, rechtfertigt es sich, den Streitwertzuschlag um rund Fr. 6000.00

auf Fr. 15'000.00 zu ermässigen.

Ebenfalls von der Klägerin zu tragen sind die Auslagen von Fr. 9880.00 für

die bei der Wettbewerbskommission eingeholte Expertise (Art. 5 Abs. 1 der Kos-

tenverordnung) sowie die Schreibgebühr von Fr. 224.00 (Fr. 16.00 je Seite) für die

Originalausfertigung der vorliegenden Verfügung (Art. 4 der Kostenverordnung in

Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a des Kostentarifs).

E. 11 Die der Klägerin zu überbindenden Gerichtskosten belaufen sich damit auf

einen Betrag von Fr. 40'104.00.

4.

Bei der Bemessung der Umtriebsentschädigung, auf welche die ob-

siegende Partei Anspruch hat, ist vor allem der Aufwand abzugelten, der sich aus

der Verpflichtung eines Anwaltes oder einer Anwältin ergab. Dabei stützten sich

die Abteilungen des Kantonsgerichtes in ständiger Praxis auf die jeweils gültige

Fassung der Honoraransätze (früher der Honorarordnung) des Bündnerischen An-

waltsverbandes (vgl. PKG 2004-11-71 E. 6a sowie aus jüngerer Zeit etwa das Ur-

teil ZB 06 33 des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. Februar 2007 E. 4 mit

einem Hinweis auf PKG 1990-32-117).

Am 23. November 2007 wurde dieses Regelwerk allerdings ausser Kraft

gesetzt. Da die hier interessierenden Aufwendungen jedoch fast vollständig

während dessen Geltungsdauer getätigt wurden (das Schreiben mit der Rück-

zugserklärung datiert vom 27. Dezember 2007), erscheint es gerechtfertigt, für die

Festlegung der den Beklagten im vorliegenden Fall zustehenden Umtriebsent-

schädigung nach wie vor die genannten Honoraransätze als Richtlinie heranzu-

ziehen.

5.

Nach der vom 14. November 2003 bis und mit dem 07.Dezember

2006 geltenden Fassung von Art. 3 der Honoraransätze durfte für die Honorarbe-

rechnung nach Zeitaufwand ein normaler Stundenansatz von Fr. 220.00 verwen-

det werden. Mit Wirkung ab dem 08. Dezember 2006 wurde er dann auf Fr.

240.00. erhöht. Angesichts des Umstandes, dass es im vorliegenden Fall sowohl

in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht um eine anspruchsvolle, zum Teil Spezi-

alkenntnisse erfordernde Streitsache handelte, der die Parteien denn auch gros-

ses Gewicht beimassen, rechtfertigt es sich, die anwaltlichen Bemühungen ge-

stützt auf Art. 4 lit. a und lit. c der Honoraransätze mit Fr. 300.00 pro Stunde ab-

gelten zu lassen.

Zu entschädigen ist freilich nur der notwendige Aufwand. Unter diesem Ge-

sichtspunkt erweisen sich die von der Y. und der X. geltend gemachten rund 1160

Stunden als klar übersetzt. So enthalten die Prozessschriften der Beklagten ver-

schiedentlich rechtliche Ausführungen, die weit über die in Art. 82 Abs. 3 ZPO

enthaltene Regelung hinausgehen, wonach Hinweise auf die anzuwendenden Ge-

setzesbestimmungen zulässig seien. Nicht zu verkennen ist weiter, dass nach den

E. 12 Angaben in den Rechtsschriften zu den Vertretungsverhältnissen drei Anwälte und

eine Anwältin (Dr. Franz Hoffet, Dr. Rudolf Rentsch, lic. iur. Seraina Denoth und

Dr. Gieri Caviezel) für die Beklagten tätig waren. Dies musste zu Mehraufwendun-

gen führen (Teilnahme zu zweit an Zeugeneinvernahmen etwa), die bei allem Re-

spekt vor der zu bewältigenden Aufgabe zum grössten Teil als ungerechtfertigt

anzusehen sind und die deshalb bei Obsiegen nicht einfach auf die Gegenpartei

abgewälzt werden dürfen. Entscheidend ins Gewicht fällt aber auch, dass in Zu-

sammenhang mit den Auseinandersetzungen über die Wahrung von Geschäfts-

geheimnissen bzw. den Inhalt der der Wettbewerbskommission vorzulegenden

Sachverhaltsdarstellung wie gesehen abschliessend nicht nur über die Verteilung

der Verfahrenskosten, sondern auch über allfällige Ansprüche auf eine Umtriebs-

entschädigung befunden wurde. Was dort wegen teilweisen oder vollständigen

Unterliegens bzw. wegen übertriebenen Aufwandes nicht abgegolten wurde, kann

im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden. Bringt man all dies in

Beziehung zu den rund 610 Stunden, welche die Anwälte der Klägerin für deren

Interessenwahrung aufgewendet haben wollen, und berücksichtigt man, dass

darin auch die Bemühungen für die genannten Zwischenverfahren enthalten sind,

erscheint es angemessen, den durch die Klägerin noch zu entschädigenden not-

wendigen Aufwand der Beklagten auf 500 Stunden festzulegen. Beim genannten

Ansatz von Fr. 300.00 pro Stunde ergibt sich so ein Honorar nach Zeitaufwand

von Fr. 150'000.00.

Bei prozessualen Auseinandersetzungen mit einem Interessenwert ab Fr.

10'000.00 darf nebst dem nach Zeitaufwand errechneten Entgelt auch noch ein in

einem vernünftigen Verhältnis hierzu stehender Zuschlag gefordert werden (Art. 5

ff. der Honoraransätze). Übersteigt der Interessenwert wie hier die Millionen-

grenze, beläuft sich der Zuschlag auf zwei Prozent des als massgeblich erachte-

ten Wertes (Art. 5 Abs. 2 der Honoraransätze). Bei den genannten Fr.

2'153'651.00 ergäbe dies einen Zuschlag von rund Fr. 43'000.00. Da die Streiter-

ledigung aufgrund eines Klagerückzuges und nicht durch Urteil erfolgte, ist der

eben errechnete Betrag noch etwas nach unten zu korrigieren; allerdings nur in

bescheidenem Umfang (um Fr. 3000.00), wurde doch die entsprechende Er-

klärung erst in einem Zeitpunkt abgegeben, als die Beklagten die Vorbereitung auf

die Hauptverhandlung bereits in einem wesentlichen Umfang abgeschlossen ha-

ben dürften (Art. 6 lit. c der Honoraransätze). Geschuldet ist damit ein Interessen-

wertzuschlag von Fr. 40'000.00.

E. 13 Hinzu kommen noch die Barauslagen, welche angesichts des umfangrei- chen Prozessstoffes und des langwierigen Verfahrens auf Fr. 10'000.00 geschätzt werden, sowie 7,6 % Mehrwertsteuer auf dem Zwischentotal von Fr. 200'000.00; das sind weitere Fr. 15'200.00. Insgesamt führt dies zu einer Parteientschädigung von Fr. 215'200.00.

Dispositiv
  1. Die Klage wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.00, einem reduzierten Streitwertzuschlag von Fr. 15'000.00, den Auslagen für die Expertise von Fr. 9880.00 sowie einer Schreibgebühr von Fr. 224.00, total somit Fr. 40'104.00, gehen zu Lasten der Z., welche über- dies verpflichtet wird, die Y. sowie die X. für ihre Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 215'200.00 zu entschä- digen.
  3. Gegen diese einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun- gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. März 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZFE 05 1 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar Engler —————— In der Zivilsache der Z ., Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone und Rechtsanwalt Dr. iur. Franz J. Kessler, von der Crone Rechtsanwälte, Samariterstrasse 5, 8032 Zürich, sowie Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Janom Steiner, Hinterm Bach 40, Postfach 203, 7002 Chur, gegen die Y ., Beklagte I, sowie die X ., Beklagte II, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Hoffet, Homburger Rechtsan- wälte, Weinbergstrasse 56/58, Postfach 194, 8042 Zürich, sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, betreffend unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, hat sich ergeben:

2 A. Am 29. Januar 2005 liess die Z. bei der Zivilkammer des Kantonsge- richtes eine gegen die Y. und die X. gerichtete Klage wegen unzulässiger Wettbe- werbsbeschränkung anhängig machen. Ihre Anträge lauteten: „1. Es sei festzustellen, dass die seit 1. Januar 2005 gültigen Bezugskon- ditionen der Beklagten 1 und 2 für Bierbezüge der Klägerin eine un- zulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen. 2. Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, mit der Klägerin marktge- rechte Lieferverträge für ihre Bierprodukte abzuschliessen unter Berücksichtigung folgender Konditionen: a. Die Lieferverträge haben sämtliche Bierprodukte der Beklagten ab- zudecken, die über die Gastronomie (HOREKA-Markt) vertrieben werden; b. Die Bezugspreise für die Klägerin seien anhand der jeweils allge- mein gültigen Getränkehändlerpreisliste der Beklagten 1 und 2 zu berechnen; c. Auf den Bezugspreisen seien der Klägerin volumenabhängig die marktgerechten Verteil-Rabatte für H-Depositäre zwischen 15% bis 19% zu gewähren, wie sie die Beklagten 1 und 2 anderen H-Depo- sitären offerieren; Eventualiter seien der Klägerin Verteil-Rabatte in jenem Umfang zu gewähren, wie sie die Beklagten 1 und 2 ab 1. Januar 2005 anderen H-Depositären offerieren, die vergleichbar grosse Bezugsvolumen aufweisen wie die Klägerin; d. Die Lieferverträge seien für sämtliche Lieferungen in den Kantons- gebieten Wallis, Waadt, Genf, Fribourg, Basel-Stadt und Basel- Land abzuschliessen; 3. Es sei vorzumerken, dass sich die Klägerin die Geltendmachung von Schadenersatz aus unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung vor- behält. 4. Der Klägerin sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzuspre- chen, und die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich den Be- klagten 1 und 2 aufzuerlegen.“ B. Ein in die Prozesseingabe integriertes Gesuch der Klägerin um Er- lass vorsorglicher Massnahmen wurde durch das Kantonsgerichtspräsidium (Prä- sident Brunner) mit Verfügung vom 23. März 2005, mitgeteilt am 20. April 2005, abgewiesen, wobei zusätzlich festgehalten wurde, dass über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen dieses Verfahrensabschnittes erst im abschliessenden Er- kenntnis des Hauptprozesses befunden werde. – Die Verfügung blieb unange- fochten.

3 C. In ihrer Prozessantwort vom 14. März 2004 hatten die Beklagten in erster Linie die folgenden Anträge gestellt: „1. Auf Ziffer 1 des Rechtsbegehrens sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Ziffer 1 des Rechtsbegehrens abzuweisen. 2. Die Klage sei im übrigen vollumfänglich abzuweisen. (3.) Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen. (4.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." Für den Fall, dass bei der Wettbewerbskommission ein Gutachten eingeholt werden sollte oder dass geplant sei, die als Geschäftsgeheimnisse bezeichneten Angaben und Beilagen im laufenden Verfahren oder durch nachträgliche Publika- tion offen zu legen, liessen die Beklagten in ihrer Prozessantwort in verfahrens- rechtlicher Hinsicht überdies beantragen: „1. Die der Wettbewerbskommission im Hinblick auf die Erstellung des Gutachtens vorzulegenden Fragen seien den Beklagten vorgängig zur Stellungnahme vorzulegen. 2. Es seien alle als Geschäftsgeheimnisse bezeichneten Angaben und Beilagen als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und gegenüber der Klägerin im Verlaufe des Massnahme- und Hauptverfahrens nicht of- fen zu legen. Eventualiter, falls dem Verfahrensantrag nicht oder nicht vollumfäng- lich stattgegeben wird, sei den Beklagten der offen zu legende Text vor dessen Veröffentlichung zur Prüfung auf allfällige Geschäftsge- heimnisse zuzustellen. 3. Es seien alle als Geschäftsgeheimnisse bezeichneten Angaben und Beilagen als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und im Rahmen ei- ner allfälligen Entscheidpublikation nicht offen zu legen. 4. Für den Fall einer Entscheidpublikation sei den Beklagten der zu pu- blizierende Text vor dessen Veröffentlichung zur Prüfung auf allfällige Geschäftsgeheimnisse zuzustellen.“ D. In der Folge wurde die Z. mit einem Exemplar der Prozessantwort samt Beilagen bedient, woraus die von den Beklagten geltend gemachten Ge- schäftsgeheimnisse nicht ersichtlich waren. Bei dieser Sachlage beschränkte sich die Klägerin in ihrer Replik vom 11. Mai 2005, der Post übergeben am 12. Mai 2005, auf Ausführungen zum Vorgehen der Gegenpartei zur Wahrung der angeb- lichen Geschäftsgeheimnissen. Sie stellte in diesem Zusammenhang das Begeh- ren: „1. Die Verfahrensanträge 2-4 der Klageantwort der Beklagten betreffend Geschäftsgeheimnisse seien vollumfänglich abzuweisen. Der Kläge-

4 rin seien eine Klageantwort mit vollständigen Angaben sowie die von den Beklagten als Geschäftsgeheimnisse bezeichneten Beilagen zu- zustellen. Eventualiter sei der Klägerin nach gerichtlichem Ermessen auf andere Weise die Einsichtnahme in sämtliche dem Gericht eingereichten Do- kumente zu gewähren, etwa indem gewisse Angaben in den angefor- derten Dokumentkopien geschwärzt werden und die Dokumente zu- sätzlich ohne Abdeckungen beim Gericht persönlich eingesehen wer- den können. 2 Der Klägerin sei die Frist zur Einreichung der umfassenden Replik auf einen Zeitpunkt von frühestens einem Monat nach Gewährung der Einsichtnahme in die vollständige Klageantwort sowie die von den Be- klagten als Geschäftsgeheimnisse bezeichneten Beilagen anzuset- zen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ E. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beklagten in ihrer Prozes- santwort mit der blossen Nennung der Textstellen und Beilagen begnügt hatten, welche als Geschäftsgeheimnisse der Gegenpartei vorzuenthalten seien, wurde ihnen mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. Mai 2005 Frist ge- setzt, ihre diesbezüglichen Ansprüche näher zu begründen. In ihrer auf den Be- reich der Wahrung der geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse beschränkten Duplik vom 17. Juni 2005 kamen die Beklagten dieser Aufforderung nach. Sie lies- sen nunmehr beantragen: „1. Das Rechtsbegehren 1 der Replik der Klägerin betreffend Geschäfts- geheimnisse sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Klägerin sei in die folgenden, Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Stellen der Klageantwort bzw. Beilagen zur Klageantwort Einsicht zu gewähren: - in Rz 61 Klageantwort vollständig; - in Beilage 2 unter Abdeckung der Geschäftsgeheimnisse; - in Beilage 38 vollständig; - in Beilage 43 vollständig; - in Beilage 55 vollständig; - in Beilage 56 vollständig. Die Gewährung von Einsicht in diese Beilagen sei erst zu gewähren, wenn sich die Klägerin gegenüber der Beklagten schriftlich verpflichtet hat, den Inhalt dieser Beilagen weiterhin als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln, weder Dritten noch der Öffentlichkeit zugänglich zu ma- chen und diese selbst lediglich im Zusammenhang mit dem vorliegen- den Prozess und nicht für andere Zwecke zu verwenden. 3. In sämtliche übrigen als Geschäftsgeheimnisse markierten Stellen der Klageantwort und Beilagen sei der Klägerin keine Einsicht zu ge- währen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

5 F. In ihrer Vernehmlassung hierzu vom 08. Juli 2005, der Post überge- ben am 11. Juli 2005, liess die Z. das Begehren stellen, es seien die gegnerischen Anträge zu den Geschäftsgeheimnissen vollumfänglich abzuweisen. Gleichzeitig erneuerte sie ausdrücklich ihre eigenen einschlägigen Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 11. Mai 2005 G. In Zusammenhang mit dem Anspruch auf Wahrung von Geschäfts- geheimnissen erliess das Kantonsgerichtspräsidium am 16. August 2005 die fol- gende Verfügung, welche am 01. September 2005 schriftlich mitgeteilt wurde: „1. Die in den Erwägungen als irrelevant erklärten Urkunden werden den Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung er- stattet. 2. Die Beklagten werden verpflichtet, innert zwanzig Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung das für die Klägerin be- stimmte, den obigen Erwägungen Rechnung tragende Exemplar der Prozessantwort neu einzureichen, ergänzt um jene Urkunden, die der Klägerin bisher vorenthalten wurden, ihr nach dem Ergebnis des Zwi- schenverfahrens nun aber ganz oder teilweise offen zu legen sind. 3. Nach deren Eingang wird die bereinigte Prozessantwort samt Beila- gen der Klägerin zur Verfügung gestellt und ihr gleichzeitig Frist ange- setzt zur Einreichung einer umfassenden Replik. 4. Die Kosten dieser Verfügung im Betrage von Fr. 2255.00 (Gerichtsge- bühr Fr. 2000.00, Schreibgebühr Fr. 255.00) gehen zu einem Zehntel zu Lasten der Klägerin und zu neun Zehnteln zu Lasten der Beklagten, welche überdies verpflichtet werden, der Z. für ihre Umtriebe in Zu- sammenhang mit der Auseinandersetzung um die Geschäftsgeheim- nisse eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1000.00 zu bezahlen. 5. Mitteilung an: ….“ H. Nachdem die in der eben angeführten Verfügung aufgestellten Vor- gaben erfüllt worden waren, erhielt die Z. wie vorgesehen Gelegenheit, gestützt auf die überarbeitete Prozessantwort der Beklagten, welche am 07. Oktober 2005 bei der Zivilkammer einging, eine umfassende Replik einzureichen. Sie tat dies mit Eingabe vom 31. Oktober 2005. Sie stellte darin vorab einmal das Begehren, es seien die Anträge der Beklagten gemäss Prozessantwort vom 14. März 2005, die in der bereinigten Fassung unverändert gelassen wurden, vollumfänglich ab- zuweisen. Im Übrigen hielt sie an ihren eigenen Rechtsbegehren, wie sie sie in ihrer Prozesseingabe vom 29. Januar 2005 gestellt hatte, ausdrücklich und unein- geschränkt fest.

6 I In ihrer Duplik vom 09. Januar 2006 erneuerten die Beklagten ihrer- seits sämtliche Anträge, die sie bereits in ihrer Prozessantwort vom 14. März 2005 erhoben hatten, und zwar sowohl hinsichtlich der Hauptsache wie in Bezug auf den Gang des Verfahrens. Unter den Beilagen zur Rechtsschrift befinden sich wie- derum verschiedene Urkunden (BB 74, BB 75, BB 80, BB 81, BB 82, BB 88, BB 89, BB 90), bei deren Inhalt es sich um Geschäftsgeheimnisse der Y. bzw. der X. im Sinne von Art. 16 KG handeln soll und die gegenüber der Z. nicht offen gelegt werden dürften. J. Am 20. Februar 2006 unterbreitete die Klägerin der Zivilkammer des Kantonsgerichtes ihre Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO. Darin äus- serte sie sich auch zu den eben genannten, angeblich Geschäftsgeheimnisse ent- haltenden neuen Urkunden. Die Z. verlangte, dass ihr uneingeschränkt Einsicht in diese zusätzlich vorgelegten Akten gewährt werde. K. In Zusammenhang mit den prozessualen Anträgen in den beiden Eingaben vom 09. Januar 2006 und 20. Februar 2006 erliess das Kantonsgerichts- präsidium am 01. März 2006 die folgende Verfügung, welche am 05. April 2006 schriftlich mitgeteilt wurde: „1. Die laut den Erwägungen als unzulässig einzustufenden Vorbringen der Klägerin in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2006 (Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO) dürfen im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Beachtung finden. Die gleichzeitig eingelegten Urkunden blei- ben bei der Prozedur. 2. Der Ordner mit den Urkundenbeilagen zur Duplik wird den Einlegern erstattet und es werden die Beklagten aufgefordert, ihn nach Bereini- gung seines Inhalts im Sinne der Erwägungen innert zwanzig Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung in zwei Exem- plaren neu einzureichen. 3. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 2195.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2000.00, Schreibgebühr Fr. 195.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten der Klägerin sowie der Beklagten I und II. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Mitteilung an: ….“ L. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurden die in der entspre- chenden Verfügung vom 25. April 2006 als relevant bezeichneten Beweise erho- ben. Am 31. Oktober 2006 ordnete dann das Kantonsgerichtspräsidium ergän- zend an, dass vor der Durchführung der Hauptverhandlung noch gestützt auf Art.

7 15 Abs. 1 des Kartellgesetzes bei der Wettbewerbskommission ein Gutachten ein- zuholen sei. Die Auftragserteilung erfolgte am 14. März 2007, wobei der Expertin zusätzlich zu den zu beantwortenden Fragen und den Akten eine zusammenfas- sende Sachverhaltsdarstellung unterbreitet wurde. Die Einwendungen der Parteien zu Letzterer führten zu einer Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 26. April 2007, gegen welche sowohl von Sei- ten der beiden Beklagten wie der Klägerin beim Kantonsgerichtsausschuss Be- schwerde eingelegt wurde. M. Mit Beiurteil vom 23. Mai 2007, mitgeteilt am 13. Juni 2007, erkannte der Kantonsgerichtsausschuss: „1. Auf die Beschwerde der Z. (ZB 07 20) wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Y. und der X. (ZB 07 19) wird abgewiesen. 3. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 26. April 2007 wird infolge nachträglicher Gegenstandslosigkeit aufgehoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren ZB 07 20 werden keine Kosten erho- ben. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZB 07 19 von Fr. 1500.00 ge- hen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Y. und der X., die zu- dem die Z. ausseramtlich unter solidarischer Haftung mit Fr. 2500.00 inkl. MwSt. zu entschädigen haben. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. Mitteilung an: ….“ N. Das Gutachten der Wettbewerbskommission datiert vom 01. Okto- ber 2007 und ging am 09. Oktober 2007 beim Kantonsgericht ein. In der Folge wurden die Parteien auf den 22. Januar 2008 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007, der Post übergeben am 29. Dezem- ber 2007, beim Kantonsgericht eingegangen am 07. Januar 2008, liess die Z. durch ihren Rechtsvertreter den Rückzug der Klage erklären, verbunden mit dem Begehren, die Streitsache gestützt darauf abzuschreiben und die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nach richter- lichem Ermessen zu regeln.

8 Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 stellten die Beklagten das Begehren, es seien die Verfahrenskosten der Klägerin zu überbinden. Ausserdem sei sie zu ver- pflichten, ihnen eine Umtriebsentschädigung von Fr. 519'762.85 zu bezahlen. Am

07. Februar 2008 schliesslich ermässigten sie ihre Entschädigungsforderung un- wesentlich auf einen Betrag von Fr. 518'642.85. Die Klägerin konnte zu all dem am 07. März 2008 Stellung nehmen. Auf die näheren Ausführungen der Parteivertreter zur Kosten- und Entschä- digungsregelung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1. Die Z. hat ihre Klage, was nach Art. 114 Abs. 1 ZPO ohne weiteres zulässig war, rund drei Wochen vor der Hauptverhandlung zurückgezogen. Ein solcher Rückzug bedeutet in aller Regel, dass die Klägerin als unterliegende Par- tei zu behandeln und folglich in der nunmehr zu erlassenden Abschreibungsverfü- gung zu verpflichten ist, nicht nur die bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts aufgelaufenen Kosten zu tragen, sondern darüber hinaus der obsiegenden Ge- genpartei die ihr durch den Rechtsstreit erwachsenen notwendigen Kosten zu er- setzen (Art. 114 Abs.1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; vgl. überdies PKG 1987-25-86 f., 1997-14-64/69 sowie das Urteil ZB 06 33 des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. Februar 2007 E. 4). Von dieser Regel darf nur aus gewichtigen Gründen abgewichen werden (PKG 1987-25-87, 1997-14-69 f.), dann etwa, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (Art. 122 Abs. 1 ZPO; PKG 1997-14-69). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 2. Die Z. macht vorab einmal geltend, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Wettbewerbskommission in einem allfälligen Gutachten abwei- chend von einer Meinungsäusserung ihres Sekretariats aus dem Jahre 1999 zum Schluss gelangen könnte, dass der räumlich relevante Markt im hier interessie- renden Bereich die ganze Schweiz umfasse, es also keine regionale Abgrenzung gebe. Abgesehen davon, dass es reichlich kühn erscheint, ohne weiteres davon auszugehen, solche Angaben würden Jahre später von der angerufenen Gerichts-

9 instanz oder einer Expertin unbesehen der seitherigen Marktentwicklung einfach übernommen, gehört es zum Prozessrisiko der jeweiligen Partei, ob sich solche Erwartungen erfüllen oder nicht. Tun sie es nicht, kann die sich aus einem Kla- gerückzug oder aus sonstigem Unterliegen ergebende finanzielle Belastung nicht einfach auf die Gegenpartei abgewälzt werden. Dass sie nicht als vollständig unterliegende Partei behandelt werden dürfe, begründet die Z. überdies damit, dass die Beklagten ihr bei der Bekanntgabe der Lieferbedingungen 2005 den bisher gewährten Rabatt für den Bezug von Fassbier vollständig gestrichen hätten. Erst im Laufe des Prozesses hätten sie dies rück- gängig gemacht und ihr wenigstens die auch für den Bezug der anderen Produkte geltende Transportmarge von 10 % zugestanden. Für diese teilweise Anerken- nung der klägerischen Rechtsbegehren müssten die Beklagten einstehen. Ob es sich hierbei um eine Korrektur eines blossen Versehens handelte oder aber um die Rücknahme eines Diskriminierungsversuches, kann offen bleiben. Wäre die Streichung des Rabattes auf Fassbier tatsächlich, wie die Klägerin vorgibt, der entscheidende Auslöser für das Beschreiten des Rechtsweges gewesen, hätte sie Anlass gehabt, die Klage bereits gestützt auf die in der Prozessantwort vom 14. März 2005 vorgenommene Berichtigung zurückzuziehen. Sie tat dies indessen nicht, sondern sie setzte den Prozess bis kurz vor der Hauptverhandlung fort. Der Klagerückzug erfolgte erst, nachdem die Z. von der Expertise der Wettbewerbs- kommission Kenntnis erhalten hatte; offenbar rechnete sie fortan nicht mehr mit einem für sie günstigen Verfahrensausgang. Insoweit besteht also kein Anlass, die Beklagten abweichend vom oben dargelegten Grundsatz kosten- und entschä- digungspflichtig werden zu lassen. Am Gesagten vermag auch der Einwand nichts zu ändern, dass die Be- klagten in den Zwischenverfahren, welche zu den Verfügungen des Kantonsge- richtspräsidiums vom 16. August 2005 und vom 01. März 2006 (Wahrung von Ge- schäftsgeheimnissen) sowie zum Beiurteil des Kantonsgerichtsausschusses vom

23. Mai 2007 (Ausgestaltung der für die Wettbewerbskommission bestimmten Sachverhaltsdarstellung) geführt hätten, ohne nennenswerten Erfolg geblieben seien. In jenen Entscheidungen wurde nämlich bezogen auf die relevanten Pro- zessabschnitte hinsichtlich der Aufwendungen sowohl des Gerichts wie der Par- teien eine abschliessende und unangefochten gebliebene Kosten- und Entschä- digungsregelung getroffen. Für die nunmehr vorzunehmende Abschreibung des Hauptverfahrens wegen Klagerückzugs ist der Ausgang dieser Zwischenverfah- ren nicht von Belang.

10 Es bleibt also dabei, dass die Verfahrenskosten im noch nicht entschiede- nen Bereich vollumfänglich von der Z. zu übernehmen sind und dass die Klägerin überdies gehalten ist, den beiden Beklagten hierfür eine angemessene Umtriebs- entschädigung zu bezahlen. 3. Zu den Kosten, welche auf die Z. als unterliegende Partei abgewälzt werden dürfen, gehört gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Verfahrens- kosten und Entschädigung im Zivilverfahren (BR 320.070) vorab einmal die Ge- richtsgebühr. Sie wird angesichts des Umstandes, dass es um eine nicht alltägli- che Streitsache mit umfangreichen Eingaben ging, dass mit der Prozessleitung ein beträchtlicher Zeitaufwand verbunden war und dass für die Parteien erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel standen (Art. 3 der Kostenverordnung), innerhalb des durch Art. 2 des Kostentarifs im Zivilverfahren (BR 320.075) gesetz- ten Rahmens (Fr. 500.00 bis Fr. 20'000.00) auf Fr. 15'000.00 festgelegt, womit auch dem weiteren Umstand Rechnung getragen wird, dass keine Hauptverhand- lung mehr durchgeführt werden musste und dass die Urteilsredaktion entfiel (Art. 6 Abs. 1 des Kostentarifs). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 5000.00 kann im erstinstanzlichen Verfahren bei Erledigung des Prozesses ohne Urteil, wie es hier der Fall ist, ein Zuschlag zur Gerichtsgebühr von höchstens einem Prozent des massgeblichen Streitwertes erhoben werden (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Kostentarifs). Die Z. bezifferte den Interessenwert, was von Seiten der Be- klagten unbestritten blieb, mit Fr. 2'153'651.00 (siehe ihre Klageschrift Rz. 4 und Rz. 128). Dies ergäbe einen Maximalzuschlag von Fr. 21'536.50. Er könnte an sich ungekürzt übernommen werden, ist doch die Erklärung über den Klagerück- zug erst rund zwei Wochen vor der Hauptverhandlung beim Kantonsgericht ein- gegangen, zu einem Zeitpunkt, als die Vorbereitung hierauf bereits weitgehend abgeschlossen war. Da damit indessen trotzdem noch gewisse Zeitersparnisse verbunden waren, rechtfertigt es sich, den Streitwertzuschlag um rund Fr. 6000.00 auf Fr. 15'000.00 zu ermässigen. Ebenfalls von der Klägerin zu tragen sind die Auslagen von Fr. 9880.00 für die bei der Wettbewerbskommission eingeholte Expertise (Art. 5 Abs. 1 der Kos- tenverordnung) sowie die Schreibgebühr von Fr. 224.00 (Fr. 16.00 je Seite) für die Originalausfertigung der vorliegenden Verfügung (Art. 4 der Kostenverordnung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a des Kostentarifs).

11 Die der Klägerin zu überbindenden Gerichtskosten belaufen sich damit auf einen Betrag von Fr. 40'104.00. 4. Bei der Bemessung der Umtriebsentschädigung, auf welche die ob- siegende Partei Anspruch hat, ist vor allem der Aufwand abzugelten, der sich aus der Verpflichtung eines Anwaltes oder einer Anwältin ergab. Dabei stützten sich die Abteilungen des Kantonsgerichtes in ständiger Praxis auf die jeweils gültige Fassung der Honoraransätze (früher der Honorarordnung) des Bündnerischen An- waltsverbandes (vgl. PKG 2004-11-71 E. 6a sowie aus jüngerer Zeit etwa das Ur- teil ZB 06 33 des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. Februar 2007 E. 4 mit einem Hinweis auf PKG 1990-32-117). Am 23. November 2007 wurde dieses Regelwerk allerdings ausser Kraft gesetzt. Da die hier interessierenden Aufwendungen jedoch fast vollständig während dessen Geltungsdauer getätigt wurden (das Schreiben mit der Rück- zugserklärung datiert vom 27. Dezember 2007), erscheint es gerechtfertigt, für die Festlegung der den Beklagten im vorliegenden Fall zustehenden Umtriebsent- schädigung nach wie vor die genannten Honoraransätze als Richtlinie heranzu- ziehen. 5. Nach der vom 14. November 2003 bis und mit dem 07.Dezember 2006 geltenden Fassung von Art. 3 der Honoraransätze durfte für die Honorarbe- rechnung nach Zeitaufwand ein normaler Stundenansatz von Fr. 220.00 verwen- det werden. Mit Wirkung ab dem 08. Dezember 2006 wurde er dann auf Fr. 240.00. erhöht. Angesichts des Umstandes, dass es im vorliegenden Fall sowohl in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht um eine anspruchsvolle, zum Teil Spezi- alkenntnisse erfordernde Streitsache handelte, der die Parteien denn auch gros- ses Gewicht beimassen, rechtfertigt es sich, die anwaltlichen Bemühungen ge- stützt auf Art. 4 lit. a und lit. c der Honoraransätze mit Fr. 300.00 pro Stunde ab- gelten zu lassen. Zu entschädigen ist freilich nur der notwendige Aufwand. Unter diesem Ge- sichtspunkt erweisen sich die von der Y. und der X. geltend gemachten rund 1160 Stunden als klar übersetzt. So enthalten die Prozessschriften der Beklagten ver- schiedentlich rechtliche Ausführungen, die weit über die in Art. 82 Abs. 3 ZPO enthaltene Regelung hinausgehen, wonach Hinweise auf die anzuwendenden Ge- setzesbestimmungen zulässig seien. Nicht zu verkennen ist weiter, dass nach den

12 Angaben in den Rechtsschriften zu den Vertretungsverhältnissen drei Anwälte und eine Anwältin (Dr. Franz Hoffet, Dr. Rudolf Rentsch, lic. iur. Seraina Denoth und Dr. Gieri Caviezel) für die Beklagten tätig waren. Dies musste zu Mehraufwendun- gen führen (Teilnahme zu zweit an Zeugeneinvernahmen etwa), die bei allem Re- spekt vor der zu bewältigenden Aufgabe zum grössten Teil als ungerechtfertigt anzusehen sind und die deshalb bei Obsiegen nicht einfach auf die Gegenpartei abgewälzt werden dürfen. Entscheidend ins Gewicht fällt aber auch, dass in Zu- sammenhang mit den Auseinandersetzungen über die Wahrung von Geschäfts- geheimnissen bzw. den Inhalt der der Wettbewerbskommission vorzulegenden Sachverhaltsdarstellung wie gesehen abschliessend nicht nur über die Verteilung der Verfahrenskosten, sondern auch über allfällige Ansprüche auf eine Umtriebs- entschädigung befunden wurde. Was dort wegen teilweisen oder vollständigen Unterliegens bzw. wegen übertriebenen Aufwandes nicht abgegolten wurde, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden. Bringt man all dies in Beziehung zu den rund 610 Stunden, welche die Anwälte der Klägerin für deren Interessenwahrung aufgewendet haben wollen, und berücksichtigt man, dass darin auch die Bemühungen für die genannten Zwischenverfahren enthalten sind, erscheint es angemessen, den durch die Klägerin noch zu entschädigenden not- wendigen Aufwand der Beklagten auf 500 Stunden festzulegen. Beim genannten Ansatz von Fr. 300.00 pro Stunde ergibt sich so ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 150'000.00. Bei prozessualen Auseinandersetzungen mit einem Interessenwert ab Fr. 10'000.00 darf nebst dem nach Zeitaufwand errechneten Entgelt auch noch ein in einem vernünftigen Verhältnis hierzu stehender Zuschlag gefordert werden (Art. 5 ff. der Honoraransätze). Übersteigt der Interessenwert wie hier die Millionen- grenze, beläuft sich der Zuschlag auf zwei Prozent des als massgeblich erachte- ten Wertes (Art. 5 Abs. 2 der Honoraransätze). Bei den genannten Fr. 2'153'651.00 ergäbe dies einen Zuschlag von rund Fr. 43'000.00. Da die Streiter- ledigung aufgrund eines Klagerückzuges und nicht durch Urteil erfolgte, ist der eben errechnete Betrag noch etwas nach unten zu korrigieren; allerdings nur in bescheidenem Umfang (um Fr. 3000.00), wurde doch die entsprechende Er- klärung erst in einem Zeitpunkt abgegeben, als die Beklagten die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung bereits in einem wesentlichen Umfang abgeschlossen ha- ben dürften (Art. 6 lit. c der Honoraransätze). Geschuldet ist damit ein Interessen- wertzuschlag von Fr. 40'000.00.

13 Hinzu kommen noch die Barauslagen, welche angesichts des umfangrei- chen Prozessstoffes und des langwierigen Verfahrens auf Fr. 10'000.00 geschätzt werden, sowie 7,6 % Mehrwertsteuer auf dem Zwischentotal von Fr. 200'000.00; das sind weitere Fr. 15'200.00. Insgesamt führt dies zu einer Parteientschädigung von Fr. 215'200.00.

14 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Klage wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.00, einem reduzierten Streitwertzuschlag von Fr. 15'000.00, den Auslagen für die Expertise von Fr. 9880.00 sowie einer Schreibgebühr von Fr. 224.00, total somit Fr. 40'104.00, gehen zu Lasten der Z., welche über- dies verpflichtet wird, die Y. sowie die X. für ihre Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 215'200.00 zu entschä- digen. 3. Gegen diese einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun- gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident Der Aktuar